Bundesrat passt Fernmeldeüberwachung an

Ziel ist, mögliche Lücken zu vermeiden, präzisere Lokalisierungen zu ermöglichen und die Wirksamkeit der Strafverfolgung aufrechtzuerhalten.

Vor allem die 5G-Technologie verlange nach zusätzlichen Auskunfts- und Überwachungstypen, um Überwachungslücken zu verhindern, so der Bundesrat zur Begründung seines Vorgehens. Dies bedürfe Anpassungen in der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF), in der Verordnung über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VVS-ÜPF) sowie in der Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF).

Nun wurden Teilrevisionen der VÜPF und der VVS-ÜPF verabschiedet und die Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2024 festgelegt. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) setzt die revidierte VD-ÜPF ebenfalls auf den 1. Januar 2024 in Kraft.

Neue Auskunfts- und Überwachungstypen

In der VÜPF werden drei Auskunfts- und vier Überwachungstypen neu eingeführt. Zwei neue Auskunftstypen dienen zur Abfrage von Identifikatoren der 5G-Technologie, einer davon in Echtzeit. Ein weiterer Auskunftstyp beseitigt spezifische Identifikationsprobleme bei gefälschter (Spoofing) oder unbekannter Telefonnummer des Anrufers oder Absenders. Damit soll es zum Beispiel möglich werden, Anrufe bei anonymen Bombendrohungen rückzuverfolgen.

Weiter werden vier neue Überwachungstypen zur präziseren Positionsbestimmung im Mobilfunk bei Notsuchen oder Echtzeitüberwachungen geschaffen. Ziel ist es, bedrohte Personen schnellstmöglich zu lokalisieren und aufzufinden.

Zugriffe auf Daten im Verarbeitungssystem

Im VVS-ÜPF werden die Zugriffe auf Daten und die Aufbewahrungsdauer der Protokolle über die Datenvernichtung neu geregelt. Zukünftig müssen diese Protokolle zwei Jahre aufbewahrt werden.

Um Strafverfolgungsbehörden kürzere Fristen bei der Erteilung von Auskünften einzuräumen, sind einige Bearbeitungsfristen der VD-ÜPF angepasst worden. Beispielsweise gilt für manuell erteilte Auskünfte in der Regel eine Bearbeitungsfrist von einem Arbeitstag. In der Praxis wurde diese Frist von den Behörden als zu lang erachtet, wenn sie dringende Anfragen zur Identifikation der Täterschaft an Wochenenden oder Feiertagen stellen. Diese Frist wird daher für die pikettpflichtigen Anbieterinnen auf 6 Stunden verkürzt.